I. Vertragsschlüsse
- Nur in Textform abgeschlossene Verträge und erteilte Aufträge sind für die Parteien verbindlich und bindend. Mündliche Vereinbarungen und Nebenabreden werden nur nach Bestätigung durch N&M in Textform verbindlich. Entsprechendes gilt für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen von Verträgen und Aufträgen.
- Nimmt der Vertragspartner ein Angebot zum Vertragsschluss oder eine Bestellung von N&M nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang an, so ist N&M zum Widerruf berechtigt.
- Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde zwischen den Parteien ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
II. Lieferfristen, Vertragsfristen und Verzugsstrafe
- Die in den Verträgen und Aufträgen genannten Fristen und Termine sind verbindlich. Dies gilt insbesondere für vertragliche Liefertermine und vertragliche Fertigstellungstermine. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Erfüllung der vereinbarten Leistung am vereinbarten Erfüllungsort (z.B. durch Übergabe der zu liefernden Ware am Lieferort bei Kauf- oder Mietverträgen). Soweit Werkvertragsrecht Anwendung findet, ist die Abnahme der Lieferung oder Leistung für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist maßgeblich.
- Ist der Vertragspartner mit seiner Leistung bzw. mit seiner Lieferung in Verzug, kann N&M – neben weitergehenden gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüchen, soweit nichts anderes vereinbart wurde, pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von 0,15% des Nettopreises pro vollendetem Kalendertag verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware bzw. der verspäteten Leistung. N&M bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Der Vertragspartner verpflichtet sich, N&M unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen, wenn eine vereinbarte Frist oder ein vereinbarter Termin – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht eingehalten werden kann.
- Teillieferungen und Teilleistungen durch den Vertragspartner sind nur nach ausdrücklicher Zustimmung von N&M in Textform (E-Mail) zulässig. Mehrkosten, die durch Teillieferungen oder Teilleistung versursacht werden trägt der Vertragspartner, es sei denn die Parteien haben ausdrücklich Abweichendes vereinbart.
- Eine Lieferung und/oder Übergabe der Ware durch den Vertragspartner vor dem hierfür vereinbarten Liefertermin ist nur mit vorheriger Zustimmung von N&M in Textform (E-Mail genügt) erlaubt und im Übrigen ausgeschlossen. Soweit N&M eine Lieferung vor einem vereinbarten Liefertermin akzeptiert oder annimmt, wird N&M hierdurch nicht verpflichtet, die vereinbarte Vergütung vor dem ursprünglich für die Zahlung der Vergütung vereinbarten Fälligkeitstermin zu zahlen.
III. Preise und Vergütungen
- Soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, handelt es sich bei den vereinbarten Preisen um Festpreise, mit denen sämtliche Leistungen, Kosten und Aufwendungen des Vertragspartners, einschließlich Frachtkosten, Zölle, Überführungskosten, Reisekosten und Kosten für Verpackung abgegolten sind.
- Falls zwischen den Parteien eine Vergütung nach Aufwand oder eine Abrechnung nach Einheitspreisen vereinbart ist, gelten die folgenden Regelungen:
- Die Vergütung erfolgt nach Aufwand auf der Basis der sich aus dem Vertrag oder dem Auftrag ergebenden Vergütungssätze bzw. Einheitspreise. Reisezeiten und Wartezeiten gelten nicht als Zeiten der Leistungserbringung.
- Die Rechnungsstellung erfolgt auf der Grundlage eines zwischen den Parteien abgestimmten Zahlungsplans unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises über Inhalt und Umfang der jeweils erbrachten Leistungen.
- Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, stellt die im Vertrag bzw. im Auftrag vorgesehene Auftragssumme den Maximalbetrag der von N&M zu bezahlenden Vergütung dar. Der Vertragspartner verpflichtet sich, N&M rechtzeitig darauf hinzuweisen, wenn die aufwandsbezogene Abrechnung den im Vertrag bzw. Auftrag genannte Auftragssumme bzw. den Maximalbetrag voraussichtlich überschreitet.
- Eine Erstattung von Kosten (Reisekosten usw.) erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Zum Nachweis der entstandenen Kosten sind N&M ordnungsgemäße Belege vorzulegen. Kosten Dritter sind durch entsprechende Rechnungen der jeweiligen Dritten nachzuweisen.
IV. Gewährleistungsrechte
- Die Mangelgewährleistungsrechte von N&M richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
- Der Vertragspartner hat seine Leistungen frei von Sachmängeln und Rechtsmängeln zu erbringen. Er steht dafür ein, dass die Leistungen im Zeitpunkt des Gefahrübergangs an N&M die vereinbarte Beschaffenheit haben und frei von Material-, Konstruktions- oder Herstellungsfehlern sind. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Leistungs- und Produktbeschreibungen, die von dem Vertragspartner vor Vertragsschluss an N&M übermittelt oder von ihm auf seiner Website oder einem vergleichbaren Medium veröffentlich wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibung von dem Vertragspartner oder von einem dritten Hersteller stammt. Zur vereinbarten Beschaffenheit der Leistungen gehört zudem, dass die Leistungen fachgerecht und unter Verwendung geeigneter Materialien produziert werden und dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den anwendbaren Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, etwaige Mängel der Leistungen unverzüglich nach Mängelanzeige durch N&M auf seine Kosten beseitigen zu lassen (nachfolgend „Nacherfüllung“ genannt). Diese Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von N&M entweder durch Nachbesserung oder durch Neulieferung.
- Auf eine Mangelanzeige von N&M hat der Vertragspartner N&M spätestens binnen zweier Werktage zu kontaktieren und geeignete Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung und Mängelbeseitigung einzuleiten („Erstmaßnahmen“).
- Der Vertragspartner hat alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Einbau- und Ausbaukosten sowie Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
- Kommt der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb von 21 Kalendertragen nach, so kann N&M den Mangel selbst beseitigen und vom Vertragspartnern Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen („Selbstvornahmerecht“). Ist die Nacherfüllung durch den Vertragspartner fehlgeschlagen oder für N&M unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung durch N&M.
- Ist die Nacherfüllung durch den Vertragspartner fehlgeschlagen, verweigert der Vertragspartner die Nacherfüllung oder nimmt der Vertragspartner trotz Aufforderungen und Fristsetzung keinen Nacherfüllungsversuch innerhalb der ihm gesetzten Nacherfüllungsfrist vor, ist N&M zudem berechtigt, die Vergütung angemessen zu mindern und bzw. oder von diesem Vertrag durch einseitig Erklärung zurückzutreten und die Vertragsbeziehung damit ganz oder teilweise zu beenden. Weitere Rechte und Ansprüche bleiben hiervon unberührt und N&M vorbehalten.
- Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen ersten Nacherfüllungsversuch durch den Vertragspartner als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Ware oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
- Der Vertragspartner stellt N&M von allen Ansprüchen frei, die Dritte – gleich aus welchem Rechtsgrund – wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen von dem Vertragspartner zu vertretenden Fehlers seiner Leistung gegen N&M erheben und erstattet N&M die notwendigen Kosten einer diesbezüglichen Rechtsverfolgung.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang an N&M, sofern aufgrund gesetzlicher oder gesondert vertraglicher Regelung keine längere Gewährleistungsfrist gilt. Der Lauf der Gewährleistungsfrist wird gehemmt für den Zeitraum, der mit Absendung einer Mängelanzeige durch den N&M beginnt und mit der Entgegennahme der mangelfreien Lieferung oder Leistung durch den Vertragspartner endet. Im Fall von Nachbesserungen, Neuherstellungen und Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist für N&M mit Erfüllung der jeweiligen Mangelgewährleistungsverpflichtung durch den Vertragspartner neu.
- Der Vertragspartner hat das Verschulden seiner Subunternehmer, Unterauftragnehmer, Erfüllungsgehilfen und Vertragspartner wie eigenes Verschulden zu vertreten.
V. Bedienungsanleitungen, Servicemanuals usw.
- Sofern für den Betrieb, die Wartung und /oder den Service der von dem Vertragspartner zu liefernden Produkten und/oder Waren Bedienungsanleitungen, Werkzeichnungen, Betriebsvorschriften, Servicemanuals oder Ersatzteilverzeichnisse oder vergleichbare Dokumente („Produktdokumente“) erforderlich oder üblich sind, gilt die Lieferung dieser Produktdokumente als ein wesentlicher Bestandteil der von dem Vertragspartner zu erbringender Leistung. Die Produktdokumente sind N&M spätestens bei der Auslieferung in geeigneter digitaler Version zu übermitteln. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die Kosten hierfür als in die Vergütung für die vereinbarte Leistung eingepreist und als mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung abgegolten.
VI. Produkthaftung
- Für den Fall, dass N&M aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Vertragspartner verpflichtet, N&M von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler der vom Vertragspartner im Rahmen seiner Leistung gelieferten Produkte verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Vertragspartner ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Vertragspartners liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
- Der Vertragspartner übernimmt in diesem Fall alle N&M hieraus entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten einer erforderlichen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung.
VII. Zahlungsbedingungen und Zahlungseinbehalte
- Rechnungen dürfen erst nach vollständiger Lieferung bzw. Leistung eingereicht werden. In der Rechnung ist die Vertragsnummer bzw. Auftragsnummer und falls bekannt der Projektname zu nennen.
- Zahlungen von N&M erfolgen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Leistung bzw. Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit.
- Im Falle des Vorhandenseins eines gewährleistungsrechtlichen Mangels der gelieferten Ware oder der Leistung, ist N&M berechtigt, die Zahlung der Vergütung in Höhe des dreifachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten zurückzuhalten, bis der Mangel durch den Vertragspartner endgültig beseitigt ist.
VIII. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
- Der Vertragspartner kann nur mit Forderungen aufrechnen, die sich aus demselben Vertragsverhältnis ergeben und die unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden. Im Übrigen ist eine Aufrechnung ausgeschlossen.
- Abtretungen von Forderungen gegen N&M sowie die Übertragung von Rechten und Pflichten des Vertragspartners bedürfen außerhalb des Anwendungsbereichs von § 354 a HGB der vorherigen Zustimmung von N&M in Textform und sind ohne eine solche Zustimmung ausgeschlossen.
IX. Nutzungsrechte
- Ist für die Nutzung und oder Verwertung der Leistungen des Vertragspartners durch N&M eine Nutzung von gewerbliche Schutzrechten, Urheberrechten oder ungeschützten Kenntnissen (Knowhow) des Vertragspartners notwendig, so erhält N&M von dem Vertragspartner an diesen gewerblichen Schutzrechten, den Urheberrechten sowie an den ungeschützten Kenntnissen (Knowhow) ein nicht ausschließliches, unwiderrufliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränktes, übertragbares Nutzungsrecht für sämtliche Nutzungsarten.
X. Geheimhaltung
- Der Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche ihm und seinen Mitarbeitern im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zugänglich gewordenen und werdenden Geschäftsgeheimnisse (vgl. § 2 Nr. 1 Geschäftsgeheimnisgesetz) von N&M sowie von Kunden von N&M unbefristet geheim zu halten und diese - soweit dies nicht zur Erreichung des Zwecks der Zusammenarbeit notwendig ist - weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder in sonst irgendeiner Weise zu verwerten.
- Sofern der Vertragspartner sich der Hilfe Dritter bedient, wird der Vertragspartner durch geeignete vertragliche Abreden mit den für den Vertragspartner tätigen Dritten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jedwede Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnungen von Geschäftsgeheimnissen, insbesondere der in Absatz 1 ausdrücklich genannten Geschäftsgeheimnisse, unterlassen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, insbesondere die eigenen Mitarbeiter zur entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten. Die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen ist in jedem Fall auf solche Informationen zu beschränken, die die jeweiligen Dritten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden, die N&M aus der Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch seine Arbeitnehmer oder von durch den Vertragspartner beauftragte Dritten entstehen.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, den schriftlichen Abschluss der den vorstehenden Absätzen 1 und 2 entsprechenden Geheimhaltungsvereinbarungen mit Dritten auf Verlangen von N&M unverzüglich nachzuweisen.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche dem Vertragspartner zugänglich gewordenen und werdenden Geschäftsgeheimnisse nach dem Stand der Technik vor dem Zugriff und/ oder der Einsichtnahme durch Unbefugte zu sichern.
- Alle Unterlagen, Datenträger, Muster, Zeichnungen und andere Materialien die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von N&M enthalten oder verkörpern (nachfolgend „vertrauliche Unterlagen“ genannt) stehen und bleiben im Eigentum von N&M. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche vertrauliche Unterlagen – einschließlich aller hiervon angefertigter Kopien – auf Verlangen von N&M unverzüglich an N&M herauszugeben oder zu vernichten. Im Falle der Vernichtung ist diese von dem Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
- Die Geheimhaltungspflichten gelten nicht für solche Geschäftsgeheimnisse, die zum Zeitpunkt des Empfangs ohne Verletzung dieser Geheimhaltungspflichten durch den Vertragspartner bereits offenkundig, d.h. veröffentlicht oder allgemein zugänglich sind oder später ohne Verletzung dieser Geheimhaltungspflichten durch den Vertragspartner offenkundig werden.
- Sollte die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen durch eine Behörde oder durch ein Gericht zwingend angeordnet werden, so ist der Vertragspartner zur Offenlegung berechtigt, soweit die jeweilige Anordnung dies verlangt. Der Vertragspartner ist in diesem Fall verpflichtet, N&M unverzüglich über die den Vertragspartner zur Offenlegung verpflichtende Anordnung zu informieren, so dass N&M in die Lage versetzt wird, gegen eine solche behördliche oder gerichtliche Anordnung rechtzeitig Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel zu ergreifen, um die Offenlegung zu verhindern.
- N&M ist nicht verpflichtet, Geschäftsgeheimnisse mitzuteilen, bekanntzugeben, offenzulegen oder weitergehende Vereinbarungen zu schließen.
- Der Vertragsschluss ist vertraulich zu behandeln. In Werbematerialien, auf der Website des Vertragspartners und in vergleichbaren Medien sowie in Erklärungen gegenüber Dritten darf auf den Vertragsschluss mit N&M erst nach Genehmigung durch N&M in Textform hingewiesen werden.
- Im Übrigen gelten die Regelungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes.
XI. Datenschutz
- Der Vertragspartner verpflichtet sich ihm von N&M übermittelte personenbezogene Daten ausschließlich zu den Zwecken zu verarbeiten, zu denen sie ihm übermittelt wurden und bei der Verarbeitung sämtliche gesetzlichen und vertraglichen datenschutzrechtlichen Pflichten zu beachten. Er wird die mit der Verarbeitung von Daten betrauten Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen vor Durchführung der Verarbeitung in Textform auf die Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichten.
XII. Informationssicherheit
- Der Vertragspartner hat angemessene organisatorische und technische Maßnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit, Authentizität, Integrität und Verfügbarkeit des Betriebs des Vertragspartners sowie seiner Lieferungen und Leistungen sicherzustellen. Diese Maßnahmen sollen branchenüblich sein und ein angemessenes Managementsystem für Informationssicherheit in Übereinstimmung mit Standards wie z.B. ISO/IEC 27001 oder IEC 62443 (soweit anwendbar) beinhalten.
XIII. Code of Conduct
- Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei der Erbringung seiner Leistungen den Code of Conduct der Neumann&Müller GmbH & Co KG (nachfolgend „Code of Conduct“ genannt) zu beachten. Insbesondere verpflichtet sich der Vertragspartner ausdrücklich, die im Code of Conduct genannten Antikorruptions- sowie Kartell- und Wettbewerbsvorschriften, Sanktionsvorschriften (z.B. Anti-Terror Vorschriften, Embargo Vorschriften etc.) sowie menschen- und umweltrechtliche Sorgfaltspflichten (insbesondere nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) einzuhalten. Seine Mitarbeiter und Unterauftragnehmer (soweit eine Unterbeauftragung durch den AN nach diesem Vertrag vorgesehen oder vereinbart wurde) verpflichtet er in selbiger Weise.
- Für den Fall, dass der Vertragspartner gegen diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Code of Conduct verstößt und diesen Verstoß nicht nach Aufforderung von N&M innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist N&M berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Verstoß gegen geltende Antikorruptions- oder Kartell- und Wettbewerbsvorschriften, Sanktionsvorschriften (z.B. Anti-Terror Vorschriften, Embargo Vorschriften etc.) sowie menschen- und umweltrechtliche Sorgfaltspflichten (insbesondere nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) oder bei anderen schwerwiegenden Pflichtverletzungen gegen die vorstehende Verpflichtung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen, ist N&M auch ohne Setzen einer Nachfrist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten.
XIV. Haftung von N&M
- Für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit), die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von N&M, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet N&M unbegrenzt.
- Für Sach- und Vermögensschäden, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten von N&M, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet N&M begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch begrenzt auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung von N&M in Höhe von EUR 15.000.000,00 bei Sachschäden und EUR 15.000.000,00 bei Vermögensschäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die vertragswesentliche Positionen des Vertragspartners schützen, also solche, die ihm der Vertrag gerade zu gewähren hat, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Für sonstige Sach- und Vermögensschäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von N&M, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet N&M begrenzt auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung in Höhe von EUR 15.000.000,00 bei Sachschäden und EUR 15.000.000,00 bei Vermögensschäden.
- Im Übrigen ist die Haftung von N&M ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht, soweit N&M einen Mangel arglistig verschwiegen oder ausnahmsweise eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat.
XV. Sonstige Vereinbarungen
- Sollten einzelne Regelungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Nichtige oder unwirksame Regelungen sind durch solche zu ersetzen, die dem von den Parteien wirtschaftlich angestrebten Regelungszweck am nächsten kommen.
- Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis oder im Zusammenhang mit diesem ist das Gericht am Sitz von N&M zuständig. Der Sitz von N&M ist in 73730 Esslingen.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts werden ausgeschlossen.