AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Neumann & Müller Gruppe

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Neumann & Müller Gruppe

Version 1.0 / Stand: 20.03.2024

 

Inhalt:

A. Geltungsbereich und Anwendung der AEB
B. Allgemeine Bedingungen
C. Zusätzliche Bedingungen für Kaufverträge und Werklieferungsverträge
D. Zusätzliche Bedingungen für Werkverträge und Dienstleistungsverträge
E. Zusätzliche Bedingungen für Mietverträge

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Neumann & Müller GmbH & Co. KG und der mit dieser im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmen (nachfolgend einheitlich „N&M“ genannt).

PDF-Version der Allgemeinen Einkaufsbedingungen

A. GELTUNGSBEREICH UND ANWENDUNG DER AEB

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen finden ausschließlich Anwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
  2. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von N&M nicht anerkannt, sofern N&M diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Durch die Annahme von Aufträgen erkennt der Vertragspartner diese Bedingungen an, auch wenn seine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen entgegenstehen sollten. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge der Parteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen bedarf.   
  3. Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen sind unterteilt nach allgemeinen Bedingungen (B.) sowie speziellen Bedingungen für die jeweilige Vertragsarten (C. bis E.). Die allgemeinen Bedingungen gelten für alle in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen genannten Vertragstypen. Die speziellen Bedingungen gelten jeweils zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen für die in den speziellen Bedingungen jeweils genannten Vertragstypen.  
  4. Sollte der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag Bestandteile verschiedener Vertragstypen beinhalten, so wird jeweils für den betreffenden Vertragsbestandteil die hierfür maßgebende Bestimmung dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen angewandt. Liegt beispielsweise ein kombinierter Miet- und Werkvertrag vor, so finden auf den Mietteil die Vorschriften zu E und zu B. dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen und auf den Werkvertragsteil die Vorschriften zu D und zu B dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen Anwendung. Für jede Leistung sind also die Vorschriften des entsprechenden Vertragstyps ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen anwendbar. Sofern die Vorschriften kollidieren sollten, gilt, dass die Vorschriften desjenigen Vertragstyps vorrangig anwendbar sind, der den rechtlichen oder wirtschaftlichen Schwerpunkt bildet.

B. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

I. Vertragsschlüsse

  1. Nur in Textform abgeschlossene Verträge und erteilte Aufträge sind für die Parteien verbindlich und bindend. Mündliche Vereinbarungen und Nebenabreden werden nur nach Bestätigung durch N&M in Textform verbindlich. Entsprechendes gilt für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen von Verträgen und Aufträgen.
  2. Nimmt der Vertragspartner ein Angebot zum Vertragsschluss oder eine Bestellung von N&M nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang an, so ist N&M zum Widerruf berechtigt.
  3. Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde zwischen den Parteien ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

II. Lieferfristen, Vertragsfristen und Verzugsstrafe

  1. Die in den Verträgen und Aufträgen genannten Fristen und Termine sind verbindlich. Dies gilt insbesondere für vertragliche Liefertermine und vertragliche Fertigstellungstermine. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Erfüllung der vereinbarten Leistung am vereinbarten Erfüllungsort (z.B. durch Übergabe der zu liefernden Ware am Lieferort bei Kauf- oder Mietverträgen). Soweit Werkvertragsrecht Anwendung findet, ist die Abnahme der Lieferung oder Leistung für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist maßgeblich.
  2. Ist der Vertragspartner mit seiner Leistung bzw. mit seiner Lieferung in Verzug, kann N&M – neben weitergehenden gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüchen, soweit nichts anderes vereinbart wurde, pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von 0,15% des Nettopreises pro vollendetem Kalendertag verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware bzw. der verspäteten Leistung. N&M bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  3. Der Vertragspartner verpflichtet sich, N&M unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen, wenn eine vereinbarte Frist oder ein vereinbarter Termin – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht eingehalten werden kann.
  4. Teillieferungen und Teilleistungen durch den Vertragspartner sind nur nach ausdrücklicher Zustimmung von N&M in Textform (E-Mail) zulässig. Mehrkosten, die durch Teillieferungen oder Teilleistung versursacht werden trägt der Vertragspartner, es sei denn die Parteien haben ausdrücklich Abweichendes vereinbart.
  5. Eine Lieferung und/oder Übergabe der Ware durch den Vertragspartner vor dem hierfür vereinbarten Liefertermin ist nur mit vorheriger Zustimmung von N&M in Textform (E-Mail genügt) erlaubt und im Übrigen ausgeschlossen. Soweit N&M eine Lieferung vor einem vereinbarten Liefertermin akzeptiert oder annimmt, wird N&M hierdurch nicht verpflichtet, die vereinbarte Vergütung vor dem ursprünglich für die Zahlung der Vergütung vereinbarten Fälligkeitstermin zu zahlen.

III. Preise und Vergütungen

  1. Soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, handelt es sich bei den vereinbarten Preisen um Festpreise, mit denen sämtliche Leistungen, Kosten und Aufwendungen des Vertragspartners, einschließlich Frachtkosten, Zölle, Überführungskosten, Reisekosten und Kosten für Verpackung abgegolten sind.
  2. Falls zwischen den Parteien eine Vergütung nach Aufwand oder eine Abrechnung nach Einheitspreisen vereinbart ist, gelten die folgenden Regelungen:
    1. Die Vergütung erfolgt nach Aufwand auf der Basis der sich aus dem Vertrag oder dem Auftrag ergebenden Vergütungssätze bzw. Einheitspreise. Reisezeiten und Wartezeiten gelten nicht als Zeiten der Leistungserbringung.
    2. Die Rechnungsstellung erfolgt auf der Grundlage eines zwischen den Parteien abgestimmten Zahlungsplans unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises über Inhalt und Umfang der jeweils erbrachten Leistungen.
    3. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, stellt die im Vertrag bzw. im Auftrag vorgesehene Auftragssumme den Maximalbetrag der von N&M zu bezahlenden Vergütung dar. Der Vertragspartner verpflichtet sich, N&M rechtzeitig darauf hinzuweisen, wenn die aufwandsbezogene Abrechnung den im Vertrag bzw. Auftrag genannte Auftragssumme bzw. den Maximalbetrag voraussichtlich überschreitet.
  3. Eine Erstattung von Kosten (Reisekosten usw.) erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Zum Nachweis der entstandenen Kosten sind N&M ordnungsgemäße Belege vorzulegen. Kosten Dritter sind durch entsprechende Rechnungen der jeweiligen Dritten nachzuweisen.

IV. Gewährleistungsrechte

  1. Die Mangelgewährleistungsrechte von N&M richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  2. Der Vertragspartner hat seine Leistungen frei von Sachmängeln und Rechtsmängeln zu erbringen. Er steht dafür ein, dass die Leistungen im Zeitpunkt des Gefahrübergangs an N&M die vereinbarte Beschaffenheit haben und frei von Material-, Konstruktions- oder Herstellungsfehlern sind. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Leistungs- und Produktbeschreibungen, die von dem Vertragspartner vor Vertragsschluss an N&M übermittelt oder von ihm auf seiner Website oder einem vergleichbaren Medium veröffentlich wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibung von dem Vertragspartner oder von einem dritten Hersteller stammt. Zur vereinbarten Beschaffenheit der Leistungen gehört zudem, dass die Leistungen fachgerecht und unter Verwendung geeigneter Materialien produziert werden und dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den anwendbaren Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.
  3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, etwaige Mängel der Leistungen unverzüglich nach Mängelanzeige durch N&M auf seine Kosten beseitigen zu lassen (nachfolgend „Nacherfüllung“ genannt). Diese Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von N&M entweder durch Nachbesserung oder durch Neulieferung.
  4. Auf eine Mangelanzeige von N&M hat der Vertragspartner N&M spätestens binnen zweier Werktage zu kontaktieren und geeignete Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung und Mängelbeseitigung einzuleiten („Erstmaßnahmen“).
  5. Der Vertragspartner hat alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Einbau- und Ausbaukosten sowie Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
  6. Kommt der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb von 21 Kalendertragen nach, so kann N&M den Mangel selbst beseitigen und vom Vertragspartnern Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen („Selbstvornahmerecht“). Ist die Nacherfüllung durch den Vertragspartner fehlgeschlagen oder für N&M unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung durch N&M.
  7. Ist die Nacherfüllung durch den Vertragspartner fehlgeschlagen, verweigert der Vertragspartner die Nacherfüllung oder nimmt der Vertragspartner trotz Aufforderungen und Fristsetzung keinen Nacherfüllungsversuch innerhalb der ihm gesetzten Nacherfüllungsfrist vor, ist N&M zudem berechtigt, die Vergütung angemessen zu mindern und bzw. oder von diesem Vertrag durch einseitig Erklärung zurückzutreten und die Vertragsbeziehung damit ganz oder teilweise zu beenden. Weitere Rechte und Ansprüche bleiben hiervon unberührt und N&M vorbehalten.
  8. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen ersten Nacherfüllungsversuch durch den Vertragspartner als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Ware oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
  9. Der Vertragspartner stellt N&M von allen Ansprüchen frei, die Dritte – gleich aus welchem Rechtsgrund – wegen eines Sach- oder Rechtsmangels  oder eines sonstigen von dem Vertragspartner zu vertretenden Fehlers seiner Leistung gegen N&M erheben und erstattet N&M die notwendigen Kosten einer diesbezüglichen Rechtsverfolgung.
  10. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang an N&M, sofern aufgrund gesetzlicher oder gesondert vertraglicher Regelung keine längere Gewährleistungsfrist gilt. Der Lauf der Gewährleistungsfrist wird gehemmt für den Zeitraum, der mit Absendung einer Mängelanzeige durch den N&M beginnt und mit der Entgegennahme der mangelfreien Lieferung oder Leistung durch den Vertragspartner endet. Im Fall von Nachbesserungen, Neuherstellungen und Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist für N&M mit Erfüllung der jeweiligen Mangelgewährleistungsverpflichtung durch den Vertragspartner neu.
  11. Der Vertragspartner hat das Verschulden seiner Subunternehmer, Unterauftragnehmer, Erfüllungsgehilfen und Vertragspartner wie eigenes Verschulden zu vertreten.

V. Bedienungsanleitungen, Servicemanuals usw.

  1. Sofern für den Betrieb, die Wartung und /oder den Service der von dem Vertragspartner zu liefernden Produkten und/oder Waren Bedienungsanleitungen, Werkzeichnungen, Betriebsvorschriften, Servicemanuals oder Ersatzteilverzeichnisse oder vergleichbare Dokumente („Produktdokumente“) erforderlich oder üblich sind, gilt die Lieferung dieser Produktdokumente als ein wesentlicher Bestandteil der von dem Vertragspartner zu erbringender Leistung. Die Produktdokumente sind N&M spätestens bei der Auslieferung in geeigneter digitaler Version zu übermitteln. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die Kosten hierfür als in die Vergütung für die vereinbarte Leistung eingepreist und als mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung abgegolten.

VI. Produkthaftung

  1. Für den Fall, dass N&M aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Vertragspartner verpflichtet, N&M von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler der vom Vertragspartner im Rahmen seiner Leistung gelieferten Produkte verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Vertragspartner ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Vertragspartners liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
  2. Der Vertragspartner übernimmt in diesem Fall alle N&M hieraus entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten einer erforderlichen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung.

VII. Zahlungsbedingungen und Zahlungseinbehalte

  1. Rechnungen dürfen erst nach vollständiger Lieferung bzw. Leistung eingereicht werden. In der Rechnung ist die Vertragsnummer bzw. Auftragsnummer und falls bekannt der Projektname zu nennen.
  2. Zahlungen von N&M erfolgen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Leistung bzw. Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit.
  3. Im Falle des Vorhandenseins eines gewährleistungsrechtlichen Mangels der gelieferten Ware oder der Leistung, ist N&M berechtigt, die Zahlung der Vergütung in Höhe des dreifachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten zurückzuhalten, bis der Mangel durch den Vertragspartner endgültig beseitigt ist.  

VIII. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

  1. Der Vertragspartner kann nur mit Forderungen aufrechnen, die sich aus demselben Vertragsverhältnis ergeben und die unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden. Im Übrigen ist eine Aufrechnung ausgeschlossen.
  2. Abtretungen von Forderungen gegen N&M sowie die Übertragung von Rechten und Pflichten des Vertragspartners bedürfen außerhalb des Anwendungsbereichs von § 354 a HGB der vorherigen Zustimmung von N&M in Textform und sind ohne eine solche Zustimmung ausgeschlossen.

IX. Nutzungsrechte

  1. Ist für die Nutzung und oder Verwertung der Leistungen des Vertragspartners durch N&M eine Nutzung von gewerbliche Schutzrechten, Urheberrechten oder ungeschützten Kenntnissen (Know­how) des Vertragspartners notwendig, so erhält N&M von dem Vertragspartner an diesen gewerblichen Schutzrechten, den Urheberrechten sowie an den ungeschützten Kenntnissen (Know­how) ein nicht ausschließliches, unwiderrufliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränktes, übertragbares Nutzungsrecht für sämtliche Nutzungsarten.

X. Geheimhaltung

  1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche ihm und seinen Mitarbeitern im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zugänglich gewordenen und werdenden Geschäftsgeheimnisse (vgl. § 2 Nr. 1 Geschäftsgeheimnisgesetz) von N&M sowie von Kunden von N&M unbefristet geheim zu halten und diese - soweit dies nicht zur Erreichung des Zwecks der Zusammenarbeit notwendig ist - weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder in sonst irgendeiner Weise zu verwerten.
  2. Sofern der Vertragspartner sich der Hilfe Dritter bedient, wird der Vertragspartner durch geeignete vertragliche Abreden mit den für den Vertragspartner tätigen Dritten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jedwede Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnungen von Geschäftsgeheimnissen, insbesondere der in Absatz 1 ausdrücklich genannten Geschäftsgeheimnisse, unterlassen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, insbesondere die eigenen Mitarbeiter zur entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten. Die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen ist in jedem Fall auf solche Informationen zu beschränken, die die jeweiligen Dritten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden, die N&M aus der Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch seine Arbeitnehmer oder von durch den Vertragspartner beauftragte Dritten entstehen.
  3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den schriftlichen Abschluss der den vorstehenden Absätzen 1 und 2 entsprechenden Geheimhaltungsvereinbarungen mit Dritten auf Verlangen von N&M unverzüglich nachzuweisen.
  4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche dem Vertragspartner zugänglich gewordenen und werdenden Geschäftsgeheimnisse nach dem Stand der Technik vor dem Zugriff und/ oder der Einsichtnahme durch Unbefugte zu sichern.
  5. Alle Unterlagen, Datenträger, Muster, Zeichnungen und andere Materialien die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von N&M enthalten oder verkörpern (nachfolgend „vertrauliche Unterlagen“ genannt) stehen und bleiben im Eigentum von N&M. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche vertrauliche Unterlagen – einschließlich aller hiervon angefertigter Kopien – auf Verlangen von N&M unverzüglich an N&M herauszugeben oder zu vernichten. Im Falle der Vernichtung ist diese von dem Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
  6. Die Geheimhaltungspflichten gelten nicht für solche Geschäftsgeheimnisse, die zum Zeitpunkt des Empfangs ohne Verletzung dieser Geheimhaltungspflichten durch den Vertragspartner bereits offenkundig, d.h. veröffentlicht oder allgemein zugänglich sind oder später ohne Verletzung dieser Geheimhaltungspflichten durch den Vertragspartner offenkundig werden.
  7. Sollte die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen durch eine Behörde oder durch ein Gericht zwingend angeordnet werden, so ist der Vertragspartner zur Offenlegung berechtigt, soweit die jeweilige Anordnung dies verlangt. Der Vertragspartner ist in diesem Fall verpflichtet, N&M unverzüglich über die den Vertragspartner zur Offenlegung verpflichtende Anordnung zu informieren, so dass N&M in die Lage versetzt wird, gegen eine solche behördliche oder gerichtliche Anordnung rechtzeitig Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel zu ergreifen, um die Offenlegung zu verhindern.
  8. N&M ist nicht verpflichtet, Geschäftsgeheimnisse mitzuteilen, bekanntzugeben, offenzulegen oder weitergehende Vereinbarungen zu schließen.
  9. Der Vertragsschluss ist vertraulich zu behandeln. In Werbematerialien, auf der Website des Vertragspartners und in vergleichbaren Medien sowie in Erklärungen gegenüber Dritten darf auf den Vertragsschluss mit N&M erst nach Genehmigung durch N&M in Textform hingewiesen werden.
  10. Im Übrigen gelten die Regelungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes.

XI. Datenschutz

  1. Der Vertragspartner verpflichtet sich ihm von N&M übermittelte personenbezogene Daten ausschließlich zu den Zwecken zu verarbeiten, zu denen sie ihm übermittelt wurden und bei der Verarbeitung sämtliche gesetzlichen und vertraglichen datenschutzrechtlichen Pflichten zu beachten. Er wird die mit der Verarbeitung von Daten betrauten Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen vor Durchführung der Verarbeitung in Textform auf die Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichten.

XII. Informationssicherheit

  1. Der Vertragspartner hat angemessene organisatorische und technische Maßnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit, Authentizität, Integrität und Verfügbarkeit des Betriebs des Vertragspartners sowie seiner Lieferungen und Leistungen sicherzustellen. Diese Maßnahmen sollen branchenüblich sein und ein angemessenes Managementsystem für Informationssicherheit in Übereinstimmung mit Standards wie z.B. ISO/IEC 27001 oder IEC 62443 (soweit anwendbar) beinhalten.

XIII. Code of Conduct

  1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei der Erbringung seiner Leistungen den Code of Conduct der Neumann & Müller GmbH & Co KG (nachfolgend „Code of Conduct“ genannt) zu beachten. Insbesondere verpflichtet sich der Vertragspartner ausdrücklich, die im Code of Conduct genannten Antikorruptions- sowie Kartell- und Wettbewerbsvorschriften, Sanktionsvorschriften (z.B. Anti-Terror Vorschriften, Embargo Vorschriften etc.) sowie menschen- und umweltrechtliche Sorgfaltspflichten (insbesondere nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) einzuhalten. Seine Mitarbeiter und Unterauftragnehmer (soweit eine Unterbeauftragung durch den AN nach diesem Vertrag vorgesehen oder vereinbart wurde) verpflichtet er in selbiger Weise. 
  2. Für den Fall, dass der Vertragspartner gegen diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Code of Conduct verstößt und diesen Verstoß nicht nach Aufforderung von N&M innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist N&M berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Verstoß gegen geltende Antikorruptions- oder Kartell- und Wettbewerbsvorschriften, Sanktionsvorschriften (z.B. Anti-Terror Vorschriften, Embargo Vorschriften etc.) sowie menschen- und umweltrechtliche Sorgfaltspflichten (insbesondere nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) oder bei anderen schwerwiegenden Pflichtverletzungen gegen die vorstehende Verpflichtung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen, ist N&M auch ohne Setzen einer Nachfrist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten.

XIV. Haftung von N&M

  1. Für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit), die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von N&M, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet N&M unbegrenzt.
  2. Für Sach- und Vermögensschäden, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten von N&M, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet N&M begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch begrenzt auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung von N&M in Höhe von EUR 15.000.000,00 bei Sachschäden und EUR 15.000.000,00 bei Vermögensschäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die vertragswesentliche Positionen des Vertragspartners schützen, also solche, die ihm der Vertrag gerade zu gewähren hat, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Für sonstige Sach- und Vermögensschäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von N&M, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet N&M begrenzt auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung in Höhe von EUR 15.000.000,00 bei Sachschäden und EUR 15.000.000,00 bei Vermögensschäden.
  4. Im Übrigen ist die Haftung von N&M ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht, soweit N&M einen Mangel arglistig verschwiegen oder ausnahmsweise eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat.

XV. Sonstige Vereinbarungen

  1. Sollten einzelne Regelungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Nichtige oder unwirksame Regelungen sind durch solche zu ersetzen, die dem von den Parteien wirtschaftlich angestrebten Regelungszweck am nächsten kommen.
  2. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis oder im Zusammenhang mit diesem ist das Gericht am Sitz von N&M zuständig. Der Sitz von N&M ist in 73765 Neuhausen auf den Fildern.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts werden ausgeschlossen.

C. ZUSÄTZLICHE BEDINGUNGEN FÜR KAUFVERTRÄGE UND WERKLIEFERUNGSVERTRÄGE

I. Lieferung und Versand

  1. Lieferungen und Leistungen haben, sofern nichts anderes vereinbart ist, frei abgeladen an die in Vertrag bzw. im Auftrag genannte Lieferadresse (Leistungsort) zu erfolgen. Diese Lieferadresse ist der vertragliche Erfüllungsort für die Lieferung bzw. Leistung.
  2. Der Vertragspartner hat der Lieferung einen Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen oder in Textform (per E-Mail) an N&M zu senden. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat N&M hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist N&M eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt in Schrift- oder Textform zuzusenden.
  3. Auf Wunsch von N&M sind Transportverpackungen vom Vertragspartner unverzüglich nach Lieferung zurückzunehmen. Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nach, ist N&M berechtigt, diese auf Kosten des Vertragspartners zur entsorgen.
  4. Hat der Vertragspartner die Aufstellung oder Montage übernommen, trägt er alle hierfür erforderlichen Aufwendungen wie z.B. Reisekosten, Kosten erforderlicher Arbeitsmittel usw.

II. Eingangsprüfungen

  1. N&M wir unverzüglich nach Übergabe der Lieferung an der vereinbarten Lieferadresse prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen, ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Mängel vorliegen. Empfangsbestätigungen an Spediteure, Bahn und Post sind kein Beweis für die Vollständigkeit oder Mangelfreiheit der Lieferung oder der Leistung. Entdeckte Mängel wird N&M dem Vertragspartner innerhalb von 5 (fünf) Werktagen nach ihrer Entdeckung anzeigen.
  2. Mangelrügen können innerhalb eines Monats nach Übergabe der Lieferung erfolgen, sofern die Mängel erst bei der Ingebrauchnahme oder der Be- oder Verarbeitung der Lieferung bemerkt werden.

III. Gefahrübergang und Eigentumsübergang

  1. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme durch N&M, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit der Übergabe der Lieferung an N&M an der vereinbarten Lieferadresse über.
  2. Das Eigentum an der Lieferung geht mir vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung auf N&M über. Jegliche Eigentumsvorbehalte erlöschen mit Zahlung der vereinbarten Vergütung an den Vertragspartner.

IV. Gewährleistungsrechte

  1. Es gelten die unter Ziffer IV. der Allgemeinen Bedingungen genannten Gewährleistungsrechte und -bedingungen. Daneben sowie ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Nacherfüllung von dem Vertragspartner an dem bestimmungsgemäßen Belegenheitsort der Sachen zu erbringen ist

V. Schutzrechte

  1. Der Vertragspartner steht dafür ein, dass N&M die Lieferung uneingeschränkt ohne Verletzung fremder Schutzrechte (Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster, Markenrechte, Titelschutz, gewerblicher Kennzeichnungsrechte, etc.) benutzen kann. Macht ein Dritter aufgrund angeblicher Verletzung solcher Rechte Ansprüche gegen den Käufer geltend, so wird der Vertragspartner N&M hiervon unverzüglich freistellen und N&M auf eigene Kosten bei einer etwaigen Rechtsverteidigung gegen den Dritten unterstützen.

VI. Ausfuhrkontrolle

  1. Der Vertragspartner hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („Außenwirtschaftsrecht“) zu erfüllen. Der Vertragspartner hat N&M spätestens zwei Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten in Textform mitzuteilen sowie alle erforderlichen Belege und Dokumente zu übermitteln, die N&M zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigt.

D. ZUSÄTZLICHE BEDINGUNGEN FÜR MIETVERTRÄGE

I. Lieferung und Übergabe

  1. Sofern nicht zwischen den Parteien ausdrücklich anders vereinbart, hat der Vertragspartner N&M die Mietsachen an die im Vertrag bzw. im Auftrag genannte Lieferadresse (Leistungsort) zu liefern und dort an N&M zu übergeben. Diese Lieferadresse ist der vertragliche Erfüllungsort für Lieferung und Übergabe.
  2. Der Vertragspartner hat der Lieferung einen Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen oder in Textform (per E-Mail) an N&M zu senden. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat N&M hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.
  3. Der Vertragspartner hat die Mietsachen an dem vertraglich vereinbarten Erfüllungsort zurückzunehmen und auf eigenen Kosten für einen Rücktransport zu sorgen. Er hat die Mietsachen vor Rücknahme auf äußerliche Beschädigungen zu überprüfen und sofern es die Art der Mietsache zulässt einen Betriebstest durchzuführen. Erkannte Mängel oder Beschädigungen hat der Vertragspartner unverzüglich vor Ort anzuzeigen.
  4. Transportverpackungen und -mittel bleiben während der vereinbarten Mietdauer im Besitz von N&M und werden mit Rückgabe der Mietsache an den Vertragspartner zurückgegeben.
  5. Hat der Vertragspartner die Aufstellung oder Montage der Mietsachen übernommen, trägt er alle hierfür erforderlichen Aufwendungen wie z.B. Reisekosten, Kosten erforderlicher Arbeitsmittel usw.

II. Eingangsprüfungen

  1. N&M wir unverzüglich nach Übergabe der Mietsachen prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen, ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Mängel vorliegen. Empfangsbestätigungen an Spediteure, Bahn und Post sind kein Beweis für die Vollständigkeit oder Mangelfreiheit der übergebenen Mietsachen.
  2. Entdeckte Mängel wird N&M dem Vertragspartner innerhalb von 5 (fünf) Werktagen anzeigen. Mangelrügen können jedoch auch jederzeit nach Übergabe der Mietsachen erfolgen.

III. Instandhaltung und Instandsetzung

  1. Der Vertragspartner ist zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsachen während der Mietzeit verpflichtet. Er trägt die hierfür erforderlichen Kosten und Aufwendungen.
  2. Unter Instandhaltung verstehen die Parteien Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Folgen von Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung zu beseitigen und damit den Eintritt von Schäden und Mängeln vorzubeugen. Zur Instandhaltung gehören insbesondere die Prüfung, Inspektion und Wartung der Ware.
  3. Unter Instandsetzung  verstehen die Parteien Maßnahmen, zur Beseitigung bereits eingetretener Schäden und Mängel, die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinwirkung verusacht werden.
  4. Im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen erforderliche Verbrauchsmaterialien (z.B. Leuchtmittel, haze fluids, usw.) stellt N&M auf eigene Kosten. Im Rahmen von Instandsetzungsmaßnahmen erforderliche Verbrauchsmaterialien (z.B. Leuchtmittel, haze fluids, usw.) stellt der Vertragspartner auf eigene Kosten.

IV. Gewährleistungsrechte

  1. Es gelten die unter Ziffer IV. der Allgemeinen Bedingungen genannten Gewährleistungsrechte und -bedingungen, mit der Maßgabe, dass N&M für die Zeit in der die Mietsachen mit einem Mangel behaftet sind, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert, von der Entrichtung der Miete entsprechend des Umfangs der Tauglichkeitsminderung befreit ist. N&M ist in gleicher Weise von der Entrichtung der Miete befreit, wenn eine zugesicherte Eigenschaft der Mietsache fehlt oder später wegfällt. Daneben sowie ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Nacherfüllung von dem Vertragspartner an dem bestimmungsgemäßen Belegenheitsort der Mietsachen zu erbringen ist.

V. Miete

  1. N&M zahlt an den Vertragspartner eine sog. Inklusivmiete, in der sämtliche mit der Nutzung der Mietsachen verbundenen Kosten und Aufwände, insbesondere alle etwaigen Betriebskosten Instandhaltungskosten usw. enthalten sind. Sofern der Vertragspartner die Kosten für Anlieferung und Rücktransport nicht explizit in seinem Angebot an N&M ausgewiesen hat, so gelten auch die damit verbundenen Kosten und Gebühren als in der Inklusivmiete eingepreist und enthalten.

VI. Mietzeit und vorzeitige Beendigung

  1. Es gilt die vertraglich vereinbarte Mietzeit. Ist eine Mietzeit nicht ausdrücklich vereinbart, so gilt eine tageweise Vermietung der Mietsachen als vereinbart.
  2. Die Mietzeit beginnt mit Übergabe der Mietsachen an N&M und endet mit Rückgabe der Mietsachen an den Vertragspartner. Im Falle der Rücksendung bzw. des Rücktransports der Mietsachen gilt die Mietzeit als mit Eintreffen der Mietsachen am Standort des Vertragspartners als beendet.
  3. N&M ist berechtigt, den Mietvertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 24 Stunden gegenüber dem Vertragspartner in Textform (z.B. Email) vorzeitig zu kündigen und den Mietvertrag damit zu beenden. Im Falle einer solchen Kündigung hat N&M dem Vertragspartner die Miete für den bereits bis zum Zeitpunkt der Kündigung abgelaufenen Mietzeitraum zuzüglich einer Gesamtaufwandspauschale (Entschädigung) in Höhe von 5% des Gesamtauftragswertes (netto) zu bezahlen. Darüber hinausgehende Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

VII. Versicherung der Mietsache

  1. Der Vertragspartner hat die Mietsachen auf eigene Kosten gegen das Risiko des Verlusts, des Untergangs oder der Beschädigung (insbesondere Feuer- und Wasserschäden, Transportschäden, Schädigung der Mietsache während der Benutzung und Abhandenkommen der Mietsache) zu versichern (Materialversicherung).
  2. Der Vermieter verpflichtet sich, im Falle des Verlusts, des Untergangs oder der Beschädigung der Mietsachen seine Ansprüche ausschließlich gegen den Versicherer der Materialversicherung zu richten und er verzichtet bereits jetzt, für den Fall des Bestehens eines Deckungsschutzes durch diese Materialversicherung auf seine etwaig bestehenden Schadensersatzansprüche gegen N&M.

VIII. Gebrauchsüberlassung an Konzernunternehmen und Konzernmitarbeiter

  1. N&M ist es gestattet, die Mietsachen ohne vorherige Zustimmung des Vertragspartners an verbundene Unternehmen sowie an Mitarbeiter von verbundenden Unternehmen zum Gebrauch zu überlassen.  Im Falle einer solchen Gebrauchsüberlassung, haftet N&M für etwaige Schäden an Mietsachen, die durch das jeweilige verbundene Unternehmen bzw. durch einen Mitarbeiter des verbundenen Unternehmens verursacht wurden, wie für eigenes Verschulden.

IX. Schutzrechte

  1. Der Vertragspartner haftet dafür, dass N&M die Lieferung uneingeschränkt ohne Verletzung fremder Schutzrechte (Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster, Markenrechte, Titelschutz, gewerblicher Kennzeichnungsrechte, etc.) benutzen kann. Macht ein Dritter aufgrund angeblicher Verletzung solcher Rechte Ansprüche gegen den Käufer geltend, so wird der Vertragspartner N&M hiervon unverzüglich freistellen und N&M auf eigene Kosten bei einer etwaigen Rechtsverteidigung gegen den Dritten unterstützen.

X. Ausfuhrkontrolle

  1. Der Vertragspartner hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („Außenwirtschaftsrecht“) zu erfüllen. Der Vertragspartner hat N&M spätestens zwei Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten in Textform mitzuteilen sowie alle erforderlichen Belege und Dokumente zu übermitteln, die N&M zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigt.

E. ZUSÄTZLICHE WERKVERTRAGSBEDINGUNGEN UND DIENSTLEISTUNGSBEDINGUNGEN

I. Leistungen und Leistungserbringung

  1. Diese Zusätzlichen Werkvertragsbedingungen und Dienstleistungsbedingungen gelten für alle Werk- und Dienstleistungsverträge zwischen N&M und dem Vertragspartner und ergänzen die allgemeinen Bedingungen. Im Falle von Widersprüchen oder Abweichungen zu den Allgemeinen Bedingungen gehen diese zusätzlichen Werkvertragsbedingungen und Bedingungen für Dienstleistungen, den Allgemeinen Bedingungen vor.
  2. Ist die Erbringung von Werkleistungen vereinbart, so schuldet der Vertragspartner den Erfolg der beauftragten Leistung. Besteht die vereinbarte Leistung aus einzelnen von ihm zu erbringenden Teilleistungen, schuldet der Vertragspartner den Erfolg der Gesamtleistung. Sind an der Erbringung und Ausführung der Gesamtleistung Dritte beteiligt, so ist der Vertragspartner verpflichtet proaktiv und wohlwollend mit den jeweiligen Dritten zusammenzuarbeiten und auf den Erfolg der Gesamtleistung hinzuarbeiten.
  3. Ist die Erbringung von Dienstleistungen vereinbart, so schuldet der Vertragspartner die Erbringung der versprochenen Dienste in der vereinbarten Art und Weise und in dem vereinbarten Umfang. Hierbei schuldet der Vertragspartner stets die Erbringung von Diensten höherer Art und Güte.
  4. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die vereinbarten Leistungen fachgerecht unter Beachtung der für die Leistungen einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik, der  einschlägigen Gewerbe- und Brandschutzbestimmungen, der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Umweltschutz und zur Arbeitssicherheit, der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, der einschlägigen Vorschriften der Berufsgenossenschaft sowie vergleichbarer einschlägiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften herzustellen.
  5. Der Vertragspartner versichert, dass er über die für seine Leistungserbringung erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügt und im Besitz aller für seine Leistungserbringung erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen ist. Der Vertragspartner wird die Werkleistung(en) mit eigenen Betriebsmitteln erbringen.
  6. Der Vertragspartner stellt die für die Erbringung seiner Leistung erforderlichen Arbeitskräfte. Anzahl und Auswahl der eingesetzten Arbeitskräfte unterliegt allein dem Vertragspartner. Diese unterliegen ausschließlich seinem Weisungsrecht. Weisungen von Mitarbeitern von N&M an Mitarbeiter des Vertragspartners werden nicht erteilt. Fachliche Anweisungen im Rahmen der Erfüllung der Werkleistung werden ausschließlich auf der Ebene, der zuvor bei den Parteien festgelegten Verantwortlichen erteilt. Der Vertragspartner ist für die Überwachung der Arbeitsausführung durch seine Arbeitskräfte selbst verantwortlich.
  7. Der Vertragspartner versichert ausdrücklich, dass alle bei ihm beschäftigten Mitarbeiter ordnungsgemäß angestellt und beschäftigt werden und bei allen bei ihm beschäftigten Mitarbeitern die geltenden und anwendbaren gesetzlichen Anforderungen bezüglich Mindestlohn, Lohnsteuer, Sozialversicherung, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen sowie vergleichbare gesetzliche Anforderungen erfüllt werden. Ein Verstoß gegen einen dieser Punkte durch den Vertragspartner berechtigt N&M zur sofortigen außerordentlichen Kündigung des Vertrages.
  8. Für eine gegebenenfalls notwendige Unterbringung am Leistungsort und eine Anreise seiner Arbeitskräfte sowie seiner eigenen Person zum Leistungsort hat der Vertragspartner selbst und auf eigene Kosten zu sorgen.
  9. Arbeitskräfte des Vertragspartners müssen nach Außen deutlich als Fremdfirmen-Mitarbeiter erkennbar sein. Der Vertragspartner wird dies jederzeit sicherstellen. Die im Rahmen der Leistungserbringung zu tragende persönliche Schutzausrüstung (PSA) sowie erforderliche Werkzeuge stellt der Vertragspartner für seine Arbeitskräfte.

II. Subunternehmer

  1. Der Vertragspartner hat die beauftragten Leistungen eigenständig zu erbringen; ohne Zustimmung von N&M in Textform darf kein Dritter mit der Durchführung von Leistungen ganz oder teilweise unterbeauftragt werden. Der Vertragspartner bleibt im Fall einer von N&M genehmigten Unterbeauftragung für die Leistung verantwortlich und haftet gegenüber N&M für die vertragsgemäße Leistungserfüllung.

III. Mitwirkungspflichten und Beistellungen von N&M

  1. Etwaige Mitwirkungspflichten, Informationspflichten und von N&M zuliefernde Beistellungen (nachfolgend zusammen „Mitwirkungshandlungen“ genannt) sind von dem Vertragspartner vor Vertragsschluss unter Angabe der jeweiligen Bedarfszeitpunkte mitzuteilen und in dem jeweiligen Vertrag zu vereinbaren.
  2. N&M wird die vereinbarten Mitwirkungshandlugen zu den vereinbarten Zeitpunkten erbringen.
  3. Unzureichende oder verspätete Mitwirkungshandlungen von N&M hat der Vertragspartner unverzüglich in Textform zu rügen. Unterlässt der Vertragspartner die Rüge oder erfolgt diese verspätet, so kann er sich auf eine nicht ordnungsgemäße Mitwirkungshandlung nicht berufen.
  4. Von N&M gelieferte Informationen und Beistellungen verbleiben im Eigentum von N&M und sind dem von Vertragspartner entsprechend mit gebotener Sorgfalt zu behandeln und mit Abnahme an N&M herauszugeben oder falls eine Herausgabe nicht möglich ist, zu löschen.

IV. Vergütung

  1. Soweit nicht ausdrücklich in Textform zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart ist, handelt es sich bei den vereinbarten Preisen um Festpreise, mit denen sämtliche Leistungen und Aufwendungen des Vertragspartners, einschließlich Reisekosten und sonstigen Auslagen, abgegolten sind.
  2. Soweit eine Vergütung nach Aufwand vereinbart ist, gelten zusätzlich die folgenden Regelungen:
    1. Die Vergütung erfolgt nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand auf der Basis der sich aus dem Vertrag ergebenden Vergütungssätze. Reise- und Wartezeiten gelten nicht als Zeiten der Leistungserbringung.
    2. Die Rechnungsstellung erfolgt gemäß eines hierfür vereinbarten Zahlungsplans unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises über Inhalt und Umfang der jeweils erbrachten Leistungen.
    3. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, stellt die im Vertrag genannte Auftragssumme den Maximalbetrag der von N&M zu zahlenden Nettovergütung dar. 
    4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, N&M rechtzeitig darauf hinzuweisen, wenn die aufwandsbezogene Abrechnung diesen Maximalbetrag voraussichtlich überschreitet. Einen den Maximalbetrag überschreitenden Vergütungsanspruch hat der Vertragspartner nur wenn N&M die entstehenden Mehrkosten in Textform freigegeben hat.
  3. Die Erstattung von Reisekosten erfolgt nur sofern und soweit dies vereinbart wurde oder N&M der Erstattung im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Zum Nachweis der entstandenen Auslagen sind Originalbelege vorzulegen

V. Abnahme von Werkleistungen, Gefahrübertragung und Eigentumsrechte

  1. Alle Leistungen des Vertragspartners sind förmlich abzunehmen. Eine fiktive Abnahme sowie eine Abnahme durch Ingebrauchnahme sind ausgeschlossen.
  2. Die Abnahme ist von den Parteien in einem gemeinsamem Abnahmeprotokoll in Textform zu dokumentieren.
  3. N&M ist zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, wenn die Leistungen des Vertragspartners wesentliche Mängel aufweisen. Ein wesentlicher Mangel, der zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, liegt auch dann vor, wenn nicht alle Revisionspläne, Bestandspläne, Dokumentationen und Bedienungsanleitungen, die für die dauerhafte Nutzung und den Betrieb der Leistungen erforderlich sind, spätestens bei Abnahme vorgelegt werden. Der Vertragspartner wird wesentliche Mängel unverzüglich beseitigen und die Leistung N&M erneut zur Abnahme anbieten.
  4. Es gilt der Grundsatz der Gesamtabnahme der vom Vertragspartner erbrachten Leistungen. Im Falle von ausdrücklich vereinbarten Teilabnahmen gilt die Gesamtabnahme erst dann als erfolgt, wenn alle Teilabnahmen erfolgt sind. Für die Gesamtabnahme ist auch das Zusammenspiel der abzunehmenden Leistungen mit bereits zuvor abgenommen Leistungen zu überprüfen und zu bewerten. Wird hierbei ein Mangel festgestellt, gilt der Mangel als im abzunehmenden Leistungsteil liegend.  Die Gewährleistungsfrist für die vertragsgemäß zu erbringenden Leistungen beginnt einheitlich mit erfolgter Gesamtabnahme.
  5. Die Gefahr geht mit Abnahme auf N&M über. In gleicher Weise geht das Eigentum an dem Werk sowie allen dazugehörigen Bauteilen, Stoffen, Nebenprodukte und sonstigen Arbeitsergebnissen mit Abnahme auf N&M über. Jeder einfache, verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Vertragspartners ist ausgeschlossen.

VI. Leistungsänderungen

  1. N&M kann jederzeit Änderungen an Art, Umfang, Zeit und Ort der Leistung verlangen. Der Vertragspartner wird das Änderungsverlangen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 5 Werktagen überprüfen und N&M dessen Auswirkungen auf die technische Ausführung, die Kosten, den Terminplan bzw. vereinbarte Vertrags- und Lieferfristen in Textform mitteilen. Ist das Änderungsverlangen für den Vertragspartner unzumutbar oder undurchführbar, so hat er dies binnen vorgenannter Frist mitzuteilen und in Textform zu begründen.
  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, kostenneutral umsetzbare Änderungsverlangen ohne zusätzliche Vergütung umzusetzen. Für alle weiteren Änderungsverlangen ist von den Parteien eine entsprechende Nachtragsvereinbarung in Textform abzuschließen.
  3. Soweit zutreffend, gelten für gleiche oder vergleichbare Artikel die gleichen oder vergleichbare Einheitspreise.

VII. Gewährleistungsrechte

  1. Es gelten die unter Ziffer IV. der Allgemeinen Bedingungen genannten Gewährleistungsrechte und -bedingungen. Daneben sowie ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Nacherfüllung von dem Vertragspartner an dem bestimmungsgemäßen Belegenheitsort der Sache zu erbringen ist, sofern die Leistung an einer Sache erbracht wurde oder in einer Sache verkörpert ist.

VIII. Rechte an Arbeitsergebnissen/Urheberrechte

  1. N&M erhält von dem Vertragspartner das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, die Leistungen, dazugehörige weitere Arbeitsergebnisse und etwaige Dokumentationen (nachfolgend „Leistungsergebnisse“) auf sämtlichen bekannten und zukünftig bekannt werdenden Arten zu nutzen, insbesondere diese zu lagern, zu speichern, zu bearbeiten oder in sonstiger Weise umzugestalten und in unveränderter oder veränderter Form zu vervielfältigen, zu verbreiten oder in sonstiger Weise zu vertreiben, öffentlich zugänglich zu machen oder vorzuführen.
  2. N&M ist berechtigt, künftige Änderungen und Ergänzungen sowie Bearbeitungen und Umgestaltungen der Leistungsergebnisse ungeachtet der Notwendigkeit ohne Zustimmung des Vertragspartners und der von ihr gegebenenfalls beauftragten Dritten vorzunehmen.
  3. Sofern Änderungen und Ergänzungen sowie Bearbeitungen und Umgestaltungen der Leistungsergebnisse durch den Vertragspartner für N&M vorgenommen werden, sind diese von diesem Vertrag erfasst.
  4. N&M ist berechtigt, Angaben über die durch den Vertragspartner entwickelten Leistungsergebnisse auch ohne Angabe der Namen des Vertragspartners oder von ihr beauftragten Dritten zu veröffentlichen.
  5. Der Vertragspartner ist aufgrund der umfassenden Nutzungsrechtseinräumung an N&M nicht befugt, die Leistungsergebnisse und etwaige Dokumentationen in unveränderter oder bearbeiteter Form auf sämtliche bekannten und zukünftig bekanntwerdenden Arten zu nutzen und/oder Dritten auf jegliche Art und Weise zu überlassen. Der Vertragspartner ist jedoch nicht gehindert, Programme ähnlicher Aufgabenstellung für Dritte zu entwickeln.
  6. Werden im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages bereits vorhandene gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht oder ungeschützte Kenntnisse (Know­how) des Vertragspartners verwendet und sind diese zur Verwertung des Arbeitsergebnisses durch N&M notwendig, erhält N&M an den gewerblichen Schutzrechten, den Urheberrechten sowie an den ungeschützten Kenntnissen (Know­how) ein nicht ausschließliches Benutzungsrecht. Dieses beinhaltet sämtliche, genannten Nutzungsarten.
  7. Die Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte von dem Vertragspartner an N&M wird mit der Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung abgegolten.